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Vertragsänderungen: Wann Sie das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen können.

Ihr Netzbetreiber hat Vertragsänderungen angekündigt? Grundsätzlich gilt bei einer einseitigen Vertragsänderung: Wer nicht widerspricht, stimmt stillschweigend zu. Wir informieren Sie, wann und wie Sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Gerne helfen Ihnen auch unsere Mitarbeiter in unseren 160 Hartlauer Geschäften in ganz Österreich weiter.

Änderung der Verträge ohne Zustimmung?
Ja, Netzbetreiber können durchaus Verträge ohne Zustimmung ändern, jedoch nur unter Einhaltung des Konsumentschutzes und strengen Auflagen. Dadurch entsteht jedoch für den Vertragsnehmer ein Sonderkündigungsrecht.
Nutzung meines Sonderkündigungsrechts?
Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur in bestimmten Sonderfällen, dazu zählen in der Regel: Preiserhöhung der Grundgebühr, Erhöhung der jährlichen Servicepauschale oder eine Erhöhung der Gesprächsgrundgebühr. Trifft einer der genannten Punkte auf Sie zu, können Sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen - egal, ob ein Vertrag mit oder ohne Mindestvertragsdauer abgeschlossen wurde. Einzig bei Teilzahlungsverträgen muss die monatliche Gebühr für das Handy weiter bezahlt werden. Denn hier besteht der Vertrag aus zwei Teilen: Netzbetreibervertrag und Teilzahlungsvertrag - wobei der Netzbetreibervertrag sehr wohl kündbar ist.
Bin ich von Vertrags-änderungen betroffen?
Der Mobilfunkanbieter ist verpflichtet, Ihnen die Änderungen schriftlich mitzuteilen - entweder über die Rechnung oder mit einem gesonderten Schreiben. Erst dann können Sie den Vertrag, wenn gewünscht, kündigen.
Sonderkündigungsrecht richtig nutzen
Für eine Kündigung reicht ein einfacher Brief, in dem Sie formulieren, dass Sie Ihr „Sonderkündigungsrecht“ in Anspruch nehmen möchten, weil es sich um eine „nicht ausschließlich begünstigende Änderung“ handelt. Wichtig: Geben Sie an, um welches Produkt es sich handelt, und schicken Sie die Kündigung eingeschrieben per Post an Ihren Mobilfunkbetreiber.

Vorlage für Sonderkündigung


Gibt es eine Frist?
Ja, ab Erhalt des Schreibens (mit den Änderungen), steht Ihnen das Sonderkündigungsrecht zu. Allerdings sind Sie selbst verantwortlich, dass das Kündigungsschreiben beim Mobilfunkanbieter fristgerecht, laut Informationsschreiben, eintrifft.
Telefonieren nach der Kündigung?
Überlegen Sie sich vorab gut, ob Sie sofort kündigen wollen bzw. schauen Sie sich gleich nach Alternativen um. Denn der Mobilfunkbetreiber ist mit Kündigungseingang dazu verpflichtet, den Vertrag sofort aufzulösen. Die Folge: Ihre Rufnummer wird unter Umständen innerhalb von Stunden oder Tagen gesperrt – gleiches gilt für das Internet. Übrigens: Sie können den Zeitpunkt, wann Sie innerhalb der Frist aus dem Vertrag aussteigen wollen, selbst in Ihrer Kündigung festlegen – d.h. sofort oder spätestens mit der Preisumstellung.
Was passiert mit meiner Rufnummer?
Selbstverständlich können Sie auch bei der Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts, Ihre Rufnummer zu Ihrem neuen Netzbetreiber mitnehmen. Informieren Sie dazu Ihren neuen Mobilfunkanbieter - oder schauen Sie in Ihr nächstes Hartlauer Geschäft, wir kümmern uns gerne darum.
Smartphonesperrung nach der Kündigung?
Nein, vorausgesetzt Ihr Smartphone wurde abbezahlt und gehört Ihnen, dann ist Ihr Handy Sim-Lock-free. Ausnahme: Geräte von A1. Aber auch kein Grund zum Verzweifeln: Nutzen Sie unsere Handyrückkaufaktion. Bringen Sie Ihr altes, noch funktionsfähiges (Das Smartphone lässt sich einschalten und startet normal. Alle vorhandenen Displays funktionieren. Alle Tasten funktionieren.) Smartphone in eines unserer 160 Geschäfte und wir geben Ihnen 30,- Rabatt oder mehr beim Kauf eines neuen Smartphones. Eine Barablöse ist nicht möglich. Nähere Informationen in Ihrem Hartlauer Geschäft oder hier.

Hartlauer steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite

Sie haben Fragen? Wir unterstützen Sie gerne - schauen Sie einfach im nächsten Harlauer Geschäft vorbei!